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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die im Zuge eines Streites zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Beitragsschuldner über die Versicherungs- und Beitragspflicht erfolgte Mitteilung des Krankenversicherungsträgers, es werde bis zur Klärung der Versicherungspflicht der Person, für die Beiträge zu entrichten sind, vorläufig von der Einhebung von Beiträgen abgesehen, stellt keinen Umstand dar, der die eingetretene Unterbrechung der Verjährung beendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080116.X04Im RIS seit
03.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012