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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die über Ersuchen des Beitragsschuldners, ihm Beiträge vorzuschreiben, erfolgte Übersendung entsprechender Kontoauszüge, aus denen sich die vom Krankenversicherungsträger errechnete Höhe der Beiträge ergibt, stellt eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG dar.Die über Ersuchen des Beitragsschuldners, ihm Beiträge vorzuschreiben, erfolgte Übersendung entsprechender Kontoauszüge, aus denen sich die vom Krankenversicherungsträger errechnete Höhe der Beiträge ergibt, stellt eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080116.X03Im RIS seit
03.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012