RS Vwgh 1986/1/31 85/18/0394

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Veröffentlicht am 31.01.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §40 Abs1;
VStG §40 Abs2;
VStG §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn er möglicherweise Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung hätte haben können. Ein Bfr, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, darf sich nicht darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (Hinweis E 2.12.1976, 1350/75). Macht der Bfr Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidende Tatsache bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (Hinweis E 7.7.1950, 1456/49, VwSlg 1602 A/1950). Der Beschwerdepunkt "Verletzung des Parteiengehörs" ist dann nicht stichhältig, wenn dieser Umstand bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht wurde, wobei Gelegenheit bestanden hätte, den Parteienstandpunkt darzulegen (Hinweis E 13.12.1968, 955/68).

Schlagworte

Parteiengehör Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180394.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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