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Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
BAO §80 Abs1 implizitBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/05/08 2085/79 2Stammrechtssatz
Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus § 7 Abs 1 LAO Wr und § 54 Abs 1 LAO Wr (§ 9 Abs 1 BAO, § 80 Abs 1 BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen.Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr und Paragraph 54, Absatz eins, LAO Wr (Paragraph 9, Absatz eins, BAO, Paragraph 80, Absatz eins, BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985170110.X01Im RIS seit
31.01.1986Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025