RS Vwgh 1986/1/31 85/17/0110

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Veröffentlicht am 31.01.1986
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Index

Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 implizit
BAO §9 Abs1 implizit
LAO Wr 1962 §54 Abs1
LAO Wr 1962 §7

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 1981/5, S 236;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/05/08 2085/79 2

Stammrechtssatz

Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus § 7 Abs 1 LAO Wr und § 54 Abs 1 LAO Wr (§ 9 Abs 1 BAO, § 80 Abs 1 BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen.Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr und Paragraph 54, Absatz eins, LAO Wr (Paragraph 9, Absatz eins, BAO, Paragraph 80, Absatz eins, BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985170110.X01

Im RIS seit

31.01.1986

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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