RS Vwgh 1986/2/10 86/10/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1986
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2297/78 E 27. Februar 1979 VwSlg 9780 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer für diätetische Zwecke erforderlichen Kennzeichnung eines diätetischen Lebensmittels kann eine Untersagung rechtfertigen, sei es daß die (gesundheitsschädliche) Aufmachung gegen § 17 Abs 1 zweiter Satz LMG 1975 verstößt, wonach nur wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben des § 9 Abs 1 legcit ausgenommen sind, oder daß das Lebensmittel infolge der Aufmachung für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist (§ 17 Abs 4 letzter Halbsatz LMG 1975).Das Fehlen einer für diätetische Zwecke erforderlichen Kennzeichnung eines diätetischen Lebensmittels kann eine Untersagung rechtfertigen, sei es daß die (gesundheitsschädliche) Aufmachung gegen Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz LMG 1975 verstößt, wonach nur wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben des Paragraph 9, Absatz eins, legcit ausgenommen sind, oder daß das Lebensmittel infolge der Aufmachung für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist (Paragraph 17, Absatz 4, letzter Halbsatz LMG 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100007.X02

Im RIS seit

04.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten