TE Vwgh Erkenntnis 1986/2/11 85/07/0180

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Veröffentlicht am 11.02.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des JO in N, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Oktober 1984, Zl. III/1-1-21.102/23-84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung der Entlastungseinrichtung Y-bach (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde X und 2. Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des JO in N, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Oktober 1984, Zl. III/1-1-21.102/23-84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung der Entlastungseinrichtung Y-bach (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde römisch zehn und 2. Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem dem vorliegenden Projekt zugrundeliegenden technischen Bericht soll durch das geplante Entlastungsgerinne der Ybbser Mühlbach bei Hochwässer des Y-baches entlastet werden, wobei ein rund 70 m langer Durchstich von der bestehenden "Z" im Bereich der Parzelle Nr. 281/3 KG. X bis zu einem ehemaligen Ybbs-Altarm hergestellt werden soll, wodurch dann Hochwässer in die Ybbs abgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer betreibt im Hochwasserabflußbereich auf seinem Grundstück Nr. 279/5 einen wasserrechtlich bewilligten Fischteich.Nach dem dem vorliegenden Projekt zugrundeliegenden technischen Bericht soll durch das geplante Entlastungsgerinne der Ybbser Mühlbach bei Hochwässer des Y-baches entlastet werden, wobei ein rund 70 m langer Durchstich von der bestehenden "Z" im Bereich der Parzelle Nr. 281/3 KG. römisch zehn bis zu einem ehemaligen Ybbs-Altarm hergestellt werden soll, wodurch dann Hochwässer in die Ybbs abgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer betreibt im Hochwasserabflußbereich auf seinem Grundstück Nr. 279/5 einen wasserrechtlich bewilligten Fischteich.

Über dieses Vorhaben hat die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom 4. Jänner 1984 entschieden, dessen Spruchpunkt I wie folgt lautet:Über dieses Vorhaben hat die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom 4. Jänner 1984 entschieden, dessen Spruchpunkt römisch eins wie folgt lautet:

"Die Bezirkshauptmannschaft Melk erteilt im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß §§ 39, 41, 98, 101 Abs. 1, 107 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 den Marktgemeinden X und S die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung der Entlastungseinrichtung Y-bach mit Errichtung einer Tauchwand bachabwärts des Entlastungsgerinnes, wobei die Konstruktionsoberkante auf Kote 246,70 festgesetzt wird, zur Herstellung eines Durchstiches im Anschluß an das Streichwehr des Oberen Ybbser Mühlbaches auf eine Länge von etwa 30 m und Herstellung eines Durchstiches von der bestehenden Z bis zu dem ehemaligen Altarm der Ybbs über die Parz. 281/3 KG. X. Als Durchflußprofil für den Durchstich wird ein Trapez mit 5,0 m Sohlbreite, 1:2 geneigten Böschungen und einer Profiltiefe bei Gelände von rund 2,0 m bei einem Gefälle von 4,5 %o vorgesehen. Weiters werden zur Sohlstabilisierung 3 Steingurten bewilligt. Gemäß § 111 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz wird nachstehendes Übereinkommen beurkundet:"Die Bezirkshauptmannschaft Melk erteilt im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß Paragraphen 39, 41, 98, 101, Absatz eins, 107 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, den Marktgemeinden römisch zehn und S die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung der Entlastungseinrichtung Y-bach mit Errichtung einer Tauchwand bachabwärts des Entlastungsgerinnes, wobei die Konstruktionsoberkante auf Kote 246,70 festgesetzt wird, zur Herstellung eines Durchstiches im Anschluß an das Streichwehr des Oberen Ybbser Mühlbaches auf eine Länge von etwa 30 m und Herstellung eines Durchstiches von der bestehenden Z bis zu dem ehemaligen Altarm der Ybbs über die Parz. 281/3 KG. römisch zehn. Als Durchflußprofil für den Durchstich wird ein Trapez mit 5,0 m Sohlbreite, 1:2 geneigten Böschungen und einer Profiltiefe bei Gelände von rund 2,0 m bei einem Gefälle von 4,5 %o vorgesehen. Weiters werden zur Sohlstabilisierung 3 Steingurten bewilligt. Gemäß Paragraph 111, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz wird nachstehendes Übereinkommen beurkundet:

"Der Ybbs-Unterlauf-Wasserverband und die Gemeinden S sowie X und der Grundeigentümer JO (d. i. der nunmehrige Beschwerdeführer) kommen überein, daß auf Kosten der erstgenannten eine Räumung abwärts des hergestellten Durchstiches im ehemaligen Ybbsverlauf, welcher jetzt die Vorflut bildet, auf ca. einer Länge von 200 m durchgeführt wird. Diese Räumung wird höhenmäßig so ausgeführt, daß beim Durchstichende eine Absenkung von 0,5 m erfolgt und nach der vorgesehenen Räumungslänge die bestehende Sohle unverändert bleibt. Die Breite der Räumung hat etwa 3 m zu betragen. Zwischen den Vertretern des Ybbs-Unterlauf-Wasserverbandes, der Gemeinde S und Herrn JO wird weiters die Vereinbarung getroffen, daß für den Fall, daß auf Grund von Hochwasserereignissen die Notwendigkeit der Einbringung eines Steinwurfes zur Sicherung des Grundstückes des Herrn O eintrete, dies auf Kosten der erstgenannten durchzuführen."Der Ybbs-Unterlauf-Wasserverband und die Gemeinden S sowie römisch zehn und der Grundeigentümer JO (d. i. der nunmehrige Beschwerdeführer) kommen überein, daß auf Kosten der erstgenannten eine Räumung abwärts des hergestellten Durchstiches im ehemaligen Ybbsverlauf, welcher jetzt die Vorflut bildet, auf ca. einer Länge von 200 m durchgeführt wird. Diese Räumung wird höhenmäßig so ausgeführt, daß beim Durchstichende eine Absenkung von 0,5 m erfolgt und nach der vorgesehenen Räumungslänge die bestehende Sohle unverändert bleibt. Die Breite der Räumung hat etwa 3 m zu betragen. Zwischen den Vertretern des Ybbs-Unterlauf-Wasserverbandes, der Gemeinde S und Herrn JO wird weiters die Vereinbarung getroffen, daß für den Fall, daß auf Grund von Hochwasserereignissen die Notwendigkeit der Einbringung eines Steinwurfes zur Sicherung des Grundstückes des Herrn O eintrete, dies auf Kosten der erstgenannten durchzuführen.

Das Vorbringen des JO betreffend nachteilige Auswirkungen der Tauchwand auf das Entlastungsgerinne Y-bach wird abgewiesen."

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, geltend. In der Sache nahm er gegen den Verlauf des neuen Entlastungsgerinnes deshalb Stellung, weil dadurch sein Fischteich und sein dort errichtetes Haus bedroht würden. In dieser Gegend träten erst seit der Ybbsregulierung Hochwässer auf. Man solle keine Provisorien, sondern endgültige Lösungen schaffen.

Die belangte Behörde führte im Berufungsverfahren eine weitere mündliche Verhandlung durch, an welcher u.a. der Beschwerdeführer persönlich, aber auch der von ihm offenbar bevollmächtigte Dkfm. Dr. HM teilnahmen. In dieser Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde ein Gutachten, in dem er die vorgesehenen flußbaulichen Maßnahmen als für die Verbesserung der Abflußsituation erforderlich beurteilte und nur zur Vermeidung künftiger Unklarheiten die Aufnahme einer eindeutigen Räumungs- bzw. Erhaltungspflicht hinsichtlich der Vorflut vom neuen Durchstich zur Ybbs zu Lasten der mitbeteiligten Gemeinden in den Bescheid forderte. Den Bedenken des Beschwerdeführers sei im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens durch eine Vereinbarung Rechnung getragen worden. Eine Verschärfung der Abflußverhältnisse sei durch den neuen Durchstich nicht gegeben, nachteilige Auswirkungen für den Beschwerdeführer seien daher nicht zu erwarten. Anschließend an die Erstattung dieses Gutachtens gab Dkfm. Dr. HM nachstehende Erklärung ab:

"Ich stelle den Antrag auf Grund des eben vorgelesenen Gutachtens des Amtssachverständigen auf Verhandlungsvertagung. Dies deshalb, weil wir Gelegenheit haben möchten, zum Gutachten des Amtssachverständigen ein Privatgutachten einzuholen. Weiters stelle ich den Antrag auf Beischaffung des Aktes betreffend das

wasserrechtliche Bewilligungsverfahren 'Auseen X' ... weil sich

die zu bewilligenden Auseen in der Verlängerung der Z-stümpfe Richtung regulierte Ybbs befinden und im Falle der nicht wasserrechtlichen Bewilligung der Auseen das derzeitige Durchstichverfahren sich nicht als notwendig ergab."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1984 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin gehend ergänzt, daß die mitbeteiligten Gemeinden verpflichtet wurden, die Räumung und Erhaltungspflicht für die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen zu übernehmen. Gleichzeitig wurden die Fristen für Baubeginn und Bauvollendung neu festgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheid wies die belangten Behörde zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auf das ausführliche und schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen hin, dem sich die belangte Behörde vollinhaltlich anschließe. Von einem Provisorium könne nicht die Rede sein, da es sich bei diesem Vorhaben um Maßnahmen im Rahmen eines Regulierungsprojektes handle. Die Antragsteller seien zu Änderungen ihres Projektes über Anregung anderer Parteien nicht verpflichtet, zumal vor allem zum Schutz des Beschwerdeführers entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorgenommen worden seien.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1984 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin gehend ergänzt, daß die mitbeteiligten Gemeinden verpflichtet wurden, die Räumung und Erhaltungspflicht für die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen zu übernehmen. Gleichzeitig wurden die Fristen für Baubeginn und Bauvollendung neu festgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheid wies die belangten Behörde zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auf das ausführliche und schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen hin, dem sich die belangte Behörde vollinhaltlich anschließe. Von einem Provisorium könne nicht die Rede sein, da es sich bei diesem Vorhaben um Maßnahmen im Rahmen eines Regulierungsprojektes handle. Die Antragsteller seien zu Änderungen ihres Projektes über Anregung anderer Parteien nicht verpflichtet, zumal vor allem zum Schutz des Beschwerdeführers entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorgenommen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, daß eine Vereinbarung zwischen ihm und den Konsenswerbern nie zustandegekommen und unterzeichnet worden sei; eine Berufung auf eine Übereinkunft am 12. Dezember 1983 sei rechtswidrig. Damit bekämpft der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde das Bestehen der im erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundeten Übereinkommen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient indes nicht dazu, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen. Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Beurkundungen überhaupt nicht vorgebracht, weshalb die belangte Behörde keinen Anlaß hatte, deren Richtigkeit zu überprüfen und allenfalls davon abweichende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer ist daher dadurch, daß die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch hinsichtlich der darin enthaltenen Beurkundungen bestätigt hat, in seinen Rechten nicht verletzt worden; sein dagegen in der Beschwerde enthaltenes Vorbringen verstößt vielmehr gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, daß eine Vereinbarung zwischen ihm und den Konsenswerbern nie zustandegekommen und unterzeichnet worden sei; eine Berufung auf eine Übereinkunft am 12. Dezember 1983 sei rechtswidrig. Damit bekämpft der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde das Bestehen der im erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundeten Übereinkommen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient indes nicht dazu, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen. Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Beurkundungen überhaupt nicht vorgebracht, weshalb die belangte Behörde keinen Anlaß hatte, deren Richtigkeit zu überprüfen und allenfalls davon abweichende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer ist daher dadurch, daß die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch hinsichtlich der darin enthaltenen Beurkundungen bestätigt hat, in seinen Rechten nicht verletzt worden; sein dagegen in der Beschwerde enthaltenes Vorbringen verstößt vielmehr gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).

Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer ferner mit folgendem Vorbringen geltend:

"das Wasserrechtsgeschehen im Ybbsfeld ist bis dato nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestimmt; die Ybbsverlegung im Zusammenhang mit den bestehenden Wasserrechten insbesondere mit den Wasserrechten am oberen Ybbser Mühlbach und den Hochwasserkanälen nicht verhandelt"

Welcher Vorwurf der belangten Behörde damit konkret hinsichtlich des hier angefochtenen Bescheides gemacht werden soll, ist nicht verständlich. Auch wenn man den hier strittigen Durchstich als einen der vom Beschwerdeführer genannten "Hochwasserkanäle" verstehen wollte, wurde doch gerade darüber, und zwar unter Beiziehung des Beschwerdeführers als eines davon betroffenen Grundeigentümers und Wasserberechtigten, in beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens verhandelt.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer (wörtlich) folgende Umstände geltend:

"1.) Anträge wurden nicht behandelt so z.B. mein Antrag auf Fotokopierung und Zustellung (oder zumindest der Verlesung) meines Widerspruches vom 12. Dez. 1983"

Damit geht der Beschwerdeführer auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ein, in welchem ihm nicht in gesetzmäßiger Weise die Teilnahme an der Verhandlung und das Parteiengehör gewährt worden sei. Es erübrigt sich jedoch die Prüfung der Richtigkeit dieser Behauptungen schon deshalb, weil allfällige derartige Mängel durch die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren saniert wären.

"2.) Mein Antrag auf Verhandlungsvertagung zur Erstellung eines Privatgutachtens vom 4. Juli 1984 wurde nicht von der belangten Behörde behandelt"

Es trifft zu, daß die belangte Behörde den (von Dkfm. Dr. HM möglicherweise auch im Namen des Beschwerdeführers) in der Verhandlung vom 4. Juli 1984 gestellten Vertagungsantrag keiner gesonderten Erledigung zugeführt, sondern statt dessen unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen den angefochtenen Bescheid ohne weitere Verfahrensschritte erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch in diesem Vorgehen keinen für die Rechte des Beschwerdeführers relevanten Verfahrensmangel erblicken, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht vorgebracht hat, daß bzw. inwiefern das - auch dem Verwaltungsgerichtshof durchaus schlüssig und vollständig erscheinende - Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen unrichtig und korrekturbedürftig wäre. Auch in der nunmehrigen Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, zu welchen Fragen es ein Privatgutachten eingeholt hätte und inwiefern dieses geeignet gewesen wäre, das Amtssachverständigengutachten zu widerlegen.

"3.) Mein Antrag auf Beischaffung des Aktes betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren 'Auseen X' wurde von der belangten Behörde nicht behandelt."

Gegenstand des im Beschwerdefall durchgeführten Verfahrens war das Projekt "Entlastungseinrichtung Y-bach". In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, in welchem Zusammenhang damit die Auseen im Gemeindegebiet von X stehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie die Auseen betreffende Akte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht beigeschafft hat, Verfahrensvorschriften verletzt hätte, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Gegenstand des im Beschwerdefall durchgeführten Verfahrens war das Projekt "Entlastungseinrichtung Y-bach". In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, in welchem Zusammenhang damit die Auseen im Gemeindegebiet von römisch zehn stehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie die Auseen betreffende Akte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht beigeschafft hat, Verfahrensvorschriften verletzt hätte, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

"4.) Mein Bevollmächtigter und davon unabhängig Wasserberechtigter Partei Dr. M hat bis dato keinen Berufungsbescheid zugestellt bekommen."

Ob und seit wann Dkfm. Dr. HM im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers aufgetreten ist, läßt sich den vorgelegten Akten nicht mit voller Eindeutigkeit entnehmen. Fest steht allerdings, daß der angefochtene Bescheid zwar (neben anderen Parteien) dem Beschwerdeführer persönlich, nicht aber Dkfm. Dr. M zugestellt worden ist. Selbst wenn aber diesbezüglich ein Zustellmangel vorliegen sollte, der auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes bereits geheilt wäre, läge darin keine relevante Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers, weil er in diesem Falle mangels Beginnes des Laufes der Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG seines Beschwerderechtes nicht verlustig gehen hätte können. Seine tatsächlich erhobene und anwaltlich gefertigte Beschwerde war aber in jedem Falle gemäß § 26 Abs. 2 VwGG auch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides zulässig.Ob und seit wann Dkfm. Dr. HM im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers aufgetreten ist, läßt sich den vorgelegten Akten nicht mit voller Eindeutigkeit entnehmen. Fest steht allerdings, daß der angefochtene Bescheid zwar (neben anderen Parteien) dem Beschwerdeführer persönlich, nicht aber Dkfm. Dr. M zugestellt worden ist. Selbst wenn aber diesbezüglich ein Zustellmangel vorliegen sollte, der auch nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes bereits geheilt wäre, läge darin keine relevante Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers, weil er in diesem Falle mangels Beginnes des Laufes der Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG seines Beschwerderechtes nicht verlustig gehen hätte können. Seine tatsächlich erhobene und anwaltlich gefertigte Beschwerde war aber in jedem Falle gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG auch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides zulässig.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht darauf, daß die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht darauf, daß die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 11. Februar 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070180.X00

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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