RS Vwgh 1986/2/12 85/11/0239

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Veröffentlicht am 12.02.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 zweiter Satz AVG leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein; es stellt einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vornherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit von Wiederaufnahmen nach § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 zu vermeiden. -Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, zweiter Satz AVG leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein; es stellt einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vornherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit von Wiederaufnahmen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950 zu vermeiden. -

Dieser vorrangige Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens als iSd Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringerem Gewicht sein, wenn die Behörde nach dem Stand ihres Verfahrens, insb auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist (hier Entziehung der Lenkerberechtigung durch Mandatsbescheid; Möglichkeit der Lösung der entscheidenden Tatfrage durch die Kraftfahrbehörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110239.X02

Im RIS seit

12.02.1986

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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