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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0115 E 22. Jänner 1986 RS 4Stammrechtssatz
Der Bfr wird durch eine Sachentscheidung der belangten Behörde in seinen Rechten nicht verletzt, wenn er auf eine Sachentscheidung - sei es aus dem Grund, dass die erstinstanzliche Erledigung kein Bescheid ist, sei es aus dem Grund, dass über dem zu Grunde liegenden Antrag des Bfrs (auf Gewährung von Sozialhilfe) nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung abzusprechen ist - keinen Anspruch hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110102.X02Im RIS seit
04.01.2006