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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 85/03/0026Rechtssatz
Die Vollstreckungsbehörden haben bei Handhabung der im Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten Zwangsbefugnisse gem § 2 Abs 1 VVG an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Für den Fall eines Kostenvorauszahlungsauftrages folgt aus dem gem § 2 Abs 1 VVG festgelegten Schonungsprinzip, dass vom Verpflichteten kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als es zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (Hinweis E 5.6.1984, 84/05/0046; E 20.11.1984, 84/07/0279).Die Vollstreckungsbehörden haben bei Handhabung der im Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten Zwangsbefugnisse gem Paragraph 2, Absatz eins, VVG an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Für den Fall eines Kostenvorauszahlungsauftrages folgt aus dem gem Paragraph 2, Absatz eins, VVG festgelegten Schonungsprinzip, dass vom Verpflichteten kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als es zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (Hinweis E 5.6.1984, 84/05/0046; E 20.11.1984, 84/07/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030145.X04Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014