RS Vwgh 1986/2/12 85/03/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 85/03/0026

Rechtssatz

Die Vollstreckungsbehörden haben bei Handhabung der im Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten Zwangsbefugnisse gem § 2 Abs 1 VVG an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Für den Fall eines Kostenvorauszahlungsauftrages folgt aus dem gem § 2 Abs 1 VVG festgelegten Schonungsprinzip, dass vom Verpflichteten kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als es zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (Hinweis E 5.6.1984, 84/05/0046; E 20.11.1984, 84/07/0279).Die Vollstreckungsbehörden haben bei Handhabung der im Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten Zwangsbefugnisse gem Paragraph 2, Absatz eins, VVG an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Für den Fall eines Kostenvorauszahlungsauftrages folgt aus dem gem Paragraph 2, Absatz eins, VVG festgelegten Schonungsprinzip, dass vom Verpflichteten kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als es zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (Hinweis E 5.6.1984, 84/05/0046; E 20.11.1984, 84/07/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985030145.X04

Im RIS seit

22.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten