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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs1a;Rechtssatz
Unter einem "Anordnungsbefugten" ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030046.X01Im RIS seit
15.04.2005