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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Es steht der belangten Behörde frei, wenn sie im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnis nach Ausschöpfung aller ihr möglich erscheinenden Ermittlungsschritte tätig wird, von zwei ihr möglich erscheinenden Sachverhalten auf Grund der Beweislage einen als erwiesen anzunehmen (Schmuggel bzw Unterfakturierung von Kfz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984160131.X01Im RIS seit
12.02.1986