RS Vwgh 1986/2/12 84/13/0034

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Veröffentlicht am 12.02.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Zurechnungsvorschrift des § 24 Abs 1 lit d BAO, wonach Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen sind, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, bezieht sich auf jene Fälle, zu denen ein Wirtschaftsgut kraft eigentumsähnlichen wirtschaftlichen HerrschaftsverhältnissesDie Zurechnungsvorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO, wonach Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen sind, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, bezieht sich auf jene Fälle, zu denen ein Wirtschaftsgut kraft eigentumsähnlichen wirtschaftlichen Herrschaftsverhältnisses

ausnahmsweise jemandem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist (Hinweis E 22.9.1981, 217/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130034.X02

Im RIS seit

12.02.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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