TE Vwgh Beschluss 1986/2/12 84/11/0285

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Veröffentlicht am 12.02.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AVG §38;
IESG §10 Abs1 idF 1980/580;
IESG §10;
VwGG §34 Abs1;
  1. IESG § 10 heute
  2. IESG § 10 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 10 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IESG § 10 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. IESG § 10 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  6. IESG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. IESG § 10 heute
  2. IESG § 10 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 10 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IESG § 10 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. IESG § 10 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  6. IESG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Vorgeschichte: 82/11/0209 E 25. Oktober 1983;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger in der Beschwerdesache des FS in O, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. Oktober 1984, Zl. IVb/7022/7400 B, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger in der Beschwerdesache des FS in O, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. Oktober 1984, Zl. IVb/7022/7400 B, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. Oktober 1980, AZ S 154/80, wurde der Antrag der L. GmbH auf Eröffnung des Konkurses mangels Vermögens abgewiesen.

Am 11. November 1980 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für behauptete offene Ansprüche an laufendem Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 1. März 1979 bis 31. Dezember 1980 in der Höhe von S 290.260,-- netto gegen die L. GmbH, deren Angestellter er vom Dezember 1968 bis 23. Oktober 1980 gewesen sei.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1982 lehnte das (zufolge des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1982 zuständig gewordene) Landesarbeitsamt Wien seinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld mit der Begründung ab, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH und als Geschäftsführer der E. KG, deren Komplementärin die L. GmbH gewesen sei, nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG gewesen.Mit Bescheid vom 6. Juli 1982 lehnte das (zufolge des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1982 zuständig gewordene) Landesarbeitsamt Wien seinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld mit der Begründung ab, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH und als Geschäftsführer der E. KG, deren Komplementärin die L. GmbH gewesen sei, nicht Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG gewesen.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 1983, Zl. 82/11/0209, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Auf die Sachverhaltsdarstellung und die näheren rechtlichen Erwägungen in diesem Erkenntnis wird hingewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld neuerlich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IESG in der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld neuerlich gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 IESG in der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 1 IESG ist gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 24. April 1985, Zl. 84/11/0077, dargelegt hat, wird durch § 10 Abs. 1 IESG der für die unmittelbare Bundesverwaltung bestehende Grundsatz, daß der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, nur insoweit eingeschränkt, als das Landesarbeitsamt über eine Berufung gegen den Bescheid eines Arbeitsamtes entscheidet; in allen anderen Fällen bleibt es beim genannten Grundsatz. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Berufung gegen einen Bescheid eines Arbeitsamtes, sondern auf Grund eines Devolutionsantrages in erster Instanz entschieden hat, war gegen ihre Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig; der Instanzenzug ist somit noch nicht erschöpft. Daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Fällung des obzitierten Vorerkenntnisses, mit dem eine Sachentscheidung erging, die auch damals fehlende Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht aufgegriffen hat, steht ihrer Wahrnehmung in der vorliegenden Beschwerdesache deshalb nicht unter Bindungsgesichtspunkten gemäß § 63 Abs. 1 VwGG entgegen, weil der belangten Behörde mit dieser Sachentscheidung - anders als in dem im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10.128/A, beurteilten Fall der Nichtbeachtung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in einem eine Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aussprechenden Vorerkenntnis - weder ausdrücklich noch als notwendige Voraussetzung ihrer Verpflichtung nach § 63 Abs. 1 VwGG die Rechtsanschauung überbunden wurde, sie entscheide als letztinstanzliche Behörde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IESG ist gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Insolvenz-Ausfallgeldes die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 24. April 1985, Zl. 84/11/0077, dargelegt hat, wird durch Paragraph 10, Absatz eins, IESG der für die unmittelbare Bundesverwaltung bestehende Grundsatz, daß der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, nur insoweit eingeschränkt, als das Landesarbeitsamt über eine Berufung gegen den Bescheid eines Arbeitsamtes entscheidet; in allen anderen Fällen bleibt es beim genannten Grundsatz. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Berufung gegen einen Bescheid eines Arbeitsamtes, sondern auf Grund eines Devolutionsantrages in erster Instanz entschieden hat, war gegen ihre Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig; der Instanzenzug ist somit noch nicht erschöpft. Daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Fällung des obzitierten Vorerkenntnisses, mit dem eine Sachentscheidung erging, die auch damals fehlende Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht aufgegriffen hat, steht ihrer Wahrnehmung in der vorliegenden Beschwerdesache deshalb nicht unter Bindungsgesichtspunkten gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG entgegen, weil der belangten Behörde mit dieser Sachentscheidung - anders als in dem im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10.128/A, beurteilten Fall der Nichtbeachtung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in einem eine Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aussprechenden Vorerkenntnis - weder ausdrücklich noch als notwendige Voraussetzung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Rechtsanschauung überbunden wurde, sie entscheide als letztinstanzliche Behörde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. zuständigen Fünfersenat als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. zuständigen Fünfersenat als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 und 51 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48 und 51 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 12. Februar 1986

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110285.X00

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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