RS Vwgh 1986/2/13 85/08/0159

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §529 Abs1;
  1. ASVG § 529 heute
  2. ASVG § 529 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 529 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass sich der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages auf alle in Betracht kommenden Versicherungsmonate beziehen musste oder dass mit der Stelle eines Antrages, der nur einen Teil der Versicherungszeiten umfasst, die Geltendmachung des Überweisungsbetrages für die übrigen Versicherungsmonate verwirkt wäre. Gegenstand der auf Grund eines Antrages auf Leistung eines Überweisungsbetrages zu treffenden Entscheidung ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß für die im Antrag geltend gemachten Versicherungszeiten ein Überweisungsbetrag gebührt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einem allfälligen weiteren Antrag, der sich auf andere Versicherungsmonate bezieht, nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080159.X01

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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