RS Vwgh 2004/1/22 2003/14/0095

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Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein und der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 250, letzter Absatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003140095.X05

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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