RS Vfgh 2007/3/14 B299/07

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des - im Rahmen des Konkurses über eine Verlassenschaft nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 23./25.10.00 erfolgten - Rechtserwerbes.

Da im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen - was auch die belangte Behörde nicht dartut - , mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides hingegen für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben. Die Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere zur behaupteten Notwendigkeit, Investitionen auf den betreffenden Grundstücken zu tätigen, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B299.2007

Dokumentnummer

JFR_09929686_07B00299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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