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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §9 Abs1;Rechtssatz
Nur tatsächlich bestehende Vermögensgegenstände und Rechte, nicht aber bloß vermeintliche, in Streit verfangene Vermögenswerte eignen sich zur Sicherstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150067.X01Im RIS seit
17.02.1986