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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Es stellt kein unbilliges Verlangen dar, bis 31.März des jeweiligen Jahres entweder die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Vorjahres zu ermitteln, um sich solcherart von den Veranlagungsvoraussetzungen zu überzeugen, oder gemäß § 63 Abs 1 EStG 1972 vorstellig zu werden.Es stellt kein unbilliges Verlangen dar, bis 31.März des jeweiligen Jahres entweder die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Vorjahres zu ermitteln, um sich solcherart von den Veranlagungsvoraussetzungen zu überzeugen, oder gemäß Paragraph 63, Absatz eins, EStG 1972 vorstellig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140172.X02Im RIS seit
18.02.1986