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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Aus § 172 Abs 6 ForstG ergibt sich nicht die Berechtigung der Forstbehörde zur Auferlegung einer Kaution zwecks Sicherstellung des erteilten forstpolizeilichen Auftrages; eine solche Kaution stellt vielmehr eine vom Gesetz nicht gedeckte Vorwegnahme eines Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gem § 4 Abs 2 VVG 1950 dar, zu der es jedoch erst im Vollstreckungsverfahren, und zwar erst dann kommen kann, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht im Sinne des § 4 Abs 1 VVG 1950 gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.Aus Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ergibt sich nicht die Berechtigung der Forstbehörde zur Auferlegung einer Kaution zwecks Sicherstellung des erteilten forstpolizeilichen Auftrages; eine solche Kaution stellt vielmehr eine vom Gesetz nicht gedeckte Vorwegnahme eines Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG 1950 dar, zu der es jedoch erst im Vollstreckungsverfahren, und zwar erst dann kommen kann, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1950 gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070305.X02Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009