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StVONorm
StVO 1960 §38 Abs5Beachte
Rechtssatz
Beim Delikt nach § 38 Abs 5 StVO 1960 ist es für die Prüfung der Tatbildmäßigkeit erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 auch die Angabe der Fahrtrichtung, aus der sich der Beschwerdeführer der gegenständlichen Kreuzung genähert hat, angegeben wird.Beim Delikt nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 ist es für die Prüfung der Tatbildmäßigkeit erforderlich, dass im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 auch die Angabe der Fahrtrichtung, aus der sich der Beschwerdeführer der gegenständlichen Kreuzung genähert hat, angegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180284.X02Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022