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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/14/0011 E 19. Mai 1992 RS 1Stammrechtssatz
Für den Zeitpunkt des Abfließens ist maßgeblich, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Abgabepflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren hat (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 19 EStG 1972, Textziffer 5;
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 19 Textziffer 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998140025.X01Im RIS seit
18.02.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013