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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der vom Bfr zu erwartende Arbeitserfolg besteht in der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Tätigkeit. Ein negativer Arbeitserfolg im Sinne der Leistungsfeststellung liegt nicht erst dann vor, wenn durch Mängel in der Durchführung Schaden entstanden ist, sondern bereits dann, wenn die zur Durchführung der Tätigkeit vorgesehenen Ordnungskriterien nicht entsprechend eingehalten worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090161.X01Im RIS seit
25.10.2005