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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gegenstand des Leistungsfeststellungsverfahren ist die Leistung des Beamten und nicht das angebliche Verhalten seiner Kollegen. Die Behauptung der Üblichkeit es Fernsehens im Dienst auch bei anderen Dienststellen entbehrt jeglichen Beweises und erscheint auch nicht in den Erfahrungen des täglichen Lebens gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090155.X02Im RIS seit
27.10.2005