RS Vwgh 2004/1/22 2003/06/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

25/01 Strafprozess
27/02 Notare

Norm

NO 1871 §155 Abs2;
NO 1871 §158 Abs5;
StPO 1975 §68 Abs2;

Rechtssatz

§ 68 Abs. 2 zweiter Satz StPO (wonach dann, wenn eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden muss, von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen sind, die an der ersten teilgenommen haben) ist jedenfalls im Prinzip mit den Grundsätzen und Eigenheiten eines Disziplinarverfahrens vereinbar. Das bedeutet aber nicht, dass schon deshalb - ohne entsprechende Anordnung des Gesetzgebers - diese Bestimmung auch im Ordnungsstrafverfahren nach der Notariatsordnung sinngemäß anzuwenden wäre. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine "fundamentale Rechtsschutzeinrichtung" also nicht um einen tragenden Rechtsgrundsatz, welcher auch ohne entsprechende Anordnung des Gesetzgebers zu beachten wäre. Dass ein Disziplinarverfahren gewisse Ähnlichkeiten mit einem gerichtlichen Strafverfahren hat, vermag daran nichts zu ändern und bedeutet nicht, dass in allen Disziplinarverfahren allein deshalb die StPO sinngemäß anzuwenden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060025.X02

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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