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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §87 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die im § 87 Abs 1 Z 2 BDG 1979 vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihn noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Wenn der negativen Leistungsfeststellung bereits eine negative Leistungsfeststellung vorhergegangen ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Leistungsfeststellung - ohne Ermahnung - ex lege aus § 87 Abs 3 BDG 1979.Die im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihn noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Wenn der negativen Leistungsfeststellung bereits eine negative Leistungsfeststellung vorhergegangen ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Leistungsfeststellung - ohne Ermahnung - ex lege aus Paragraph 87, Absatz 3, BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090155.X01Im RIS seit
27.10.2005