RS Vwgh 2004/1/26 2003/17/0216

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Veröffentlicht am 26.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Rechtslage nach Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974 ist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von der Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen Berufungsbescheide, welche in Angelegenheiten, die in den Bereich der Landesvollziehung fielen, unzuständigerweise vom Landeshauptmann erlassen wurden, ausgegangen, wobei er mit Aufhebung dieser Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde unter Auferlegung der Kosten an den Bund vorgegangen ist (Hinweis E 26. Jänner 1999, 98/02/0048; E 9. November 1999, 99/05/0181; E 23. Mai 2002, 2002/03/0028). Diesen Erkenntnissen lag offenbar zunächst die (auch der Judikatur zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 444/1974 entsprechende) Rechtsauffassung zu Grunde, wonach vom Landeshauptmann unzuständigerweise erlassene Berufungsentscheidungen in Angelegenheiten, die richtigerweise als solche der Landesverwaltung zu behandeln gewesen wären, für die Frage des Bestehens eines weiteren Instanzenzuges entsprechend der Intention der bescheiderlassenden Behörde als solche in "Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung" im Verständnis des Art. 103 Abs. 4 B-VG idF BGBl. Nr. 444/1974 zu gelten haben. Weiters ging der Verwaltungsgerichthof offenbar implizit davon aus, dass derartige Bescheide - schon auf Grund der Absicht des Landeshauptmannes, als Berufungsbehörde einzuschreiten - jenen in Art. 103 Abs. 4 B-VG idF BGBl. Nr. 444/1974 geregelten Angelegenheiten gleichzuhalten sind, in denen der Landeshauptmann "als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat". Auf Grund des Umstandes also, dass der Landeshauptmann, wenngleich unzuständigerweise, seiner Intention nach funktionell als Rechtsmittelbehörde im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wurde, erachtet die eben zitierte Rechtsprechung die Voraussetzungen des ersten Falles des Art. 103 Abs. 4 B-VG idF BGBl. Nr. 444/1974 gegeben, sodass in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen einfachgesetzlichen Regelung der administrative Instanzenzug auch im Falle einer unzuständigerweise getroffenen Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes bei diesem endet.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170216.X01

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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