RS Vwgh 1986/2/19 85/01/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1986
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §122 Abs3;
  1. ArbVG § 122 heute
  2. ArbVG § 122 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Die bloße Mitteilung der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes oder Wahlwerbers (§ 120 Abs 4) an das Einigungsamt genügt nicht für die durch § 122 Abs 3 ArbVG erforderliche unverzügliche Antragstellung.Die bloße Mitteilung der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes oder Wahlwerbers (Paragraph 120, Absatz 4,) an das Einigungsamt genügt nicht für die durch Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG erforderliche unverzügliche Antragstellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010308.X01

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten