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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs3;Rechtssatz
Die bloße Mitteilung der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes oder Wahlwerbers (§ 120 Abs 4) an das Einigungsamt genügt nicht für die durch § 122 Abs 3 ArbVG erforderliche unverzügliche Antragstellung.Die bloße Mitteilung der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes oder Wahlwerbers (Paragraph 120, Absatz 4,) an das Einigungsamt genügt nicht für die durch Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG erforderliche unverzügliche Antragstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010308.X01Im RIS seit
23.02.2005