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10/12 Politische ParteienNorm
MRK Art8;Rechtssatz
Art I § 1 Abs 3 des ParteienG, wonach die Tätigkeit politischer Parteien keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden darf, schließt nicht aus, dass allgemeine Regelungen - wie etwa die §§ 86 ff StVG - Einschränkungen vorsehen, die sich in ihrer Reflexwirkung auch auf den Briefverkehr politischer Parteien (hier: mit Strafgefangenen) auswirken können. Die diesbezüglichen Vorschriften des StVG halten sich im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes des Art 8 Abs 2 der MRK.Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 3, des ParteienG, wonach die Tätigkeit politischer Parteien keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden darf, schließt nicht aus, dass allgemeine Regelungen - wie etwa die Paragraphen 86, ff StVG - Einschränkungen vorsehen, die sich in ihrer Reflexwirkung auch auf den Briefverkehr politischer Parteien (hier: mit Strafgefangenen) auswirken können. Die diesbezüglichen Vorschriften des StVG halten sich im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes des Artikel 8, Absatz 2, der MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010243.X02Im RIS seit
22.02.2005