RS Vwgh 1986/2/19 85/01/0243

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Index

10/12 Politische Parteien
19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art8;
ParteienG 1975 §1 Abs3;
StVG §87;
StVG §88;
  1. StVG § 87 heute
  2. StVG § 87 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  3. StVG § 87 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. StVG § 88 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993

Rechtssatz

Art I § 1 Abs 3 des ParteienG, wonach die Tätigkeit politischer Parteien keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden darf, schließt nicht aus, dass allgemeine Regelungen - wie etwa die §§ 86 ff StVG - Einschränkungen vorsehen, die sich in ihrer Reflexwirkung auch auf den Briefverkehr politischer Parteien (hier: mit Strafgefangenen) auswirken können. Die diesbezüglichen Vorschriften des StVG halten sich im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes des Art 8 Abs 2 der MRK.Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 3, des ParteienG, wonach die Tätigkeit politischer Parteien keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden darf, schließt nicht aus, dass allgemeine Regelungen - wie etwa die Paragraphen 86, ff StVG - Einschränkungen vorsehen, die sich in ihrer Reflexwirkung auch auf den Briefverkehr politischer Parteien (hier: mit Strafgefangenen) auswirken können. Die diesbezüglichen Vorschriften des StVG halten sich im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes des Artikel 8, Absatz 2, der MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010243.X02

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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