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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Ausführungen über das Wesen des § 299 BAO als Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat.Ausführungen über das Wesen des Paragraph 299, BAO als Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130024.X01Im RIS seit
19.02.1986Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010