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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Ist eine Lenkerberechtigung befristet und liegt das Ende der Frist vor dem Ablauf der gem § 73 Abs 2 KFG 1967 bestimmten (zu bestimmenden) Zeit, so kommt eine vorübergehende Entziehung nicht in Frage.Ist eine Lenkerberechtigung befristet und liegt das Ende der Frist vor dem Ablauf der gem Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 bestimmten (zu bestimmenden) Zeit, so kommt eine vorübergehende Entziehung nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110230.X01Im RIS seit
04.03.2005