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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/09/0140 E 16. Oktober 1985 RS 1Stammrechtssatz
Besteht eine Gesundheitsschädigung nicht mehr, weil das Leiden abgeheilt ist, so ist eine solche Gesundheitsschädigung weder in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, noch ist sie in die Beschädigtenversorgung einzubeziehen. (Hinweis auf E vom 15.12.1975, 1457/74)
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984090189.X01Im RIS seit
27.12.2004