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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommene Änderung der Bezeichnung des Bfrs durch "Richtigstellung" des Vornamens ist unzulässig und zieht die Zurückweisung der Beschwerde nach sich (Hinweis auf B vom 25.10.1983, 83/05/0192, VwSlg 11203 A/1983).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010322.X01Im RIS seit
11.06.2004