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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob der Einbringer im Sinne des § 32 Abs 4 WRG 1959 den Regelfall überschreitet und daher einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf (und mangels einer solchen strafbar ist), setzt Ermittlungen und Feststellungen darüber voraus, welcher Art und Zusammensetzung die in die Kanalisationsanlage eingebrachten Abwässer waren und ob sich der Einbringer bei deren Einbringung in den Kanal im Rahmen des mit dem Kanalisationsunternehmen geschlossenen Vertrag gehalten hat.Die Beantwortung der Frage, ob der Einbringer im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 den Regelfall überschreitet und daher einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf (und mangels einer solchen strafbar ist), setzt Ermittlungen und Feststellungen darüber voraus, welcher Art und Zusammensetzung die in die Kanalisationsanlage eingebrachten Abwässer waren und ob sich der Einbringer bei deren Einbringung in den Kanal im Rahmen des mit dem Kanalisationsunternehmen geschlossenen Vertrag gehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070237.X01Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013