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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §44a Abs2 litb;Rechtssatz
Die Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, sind bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung festzusetzen; dies darf nicht etwa der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche nach § 44 a Abs 3 StVO die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat, überlassen werden.Die Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, sind bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung festzusetzen; dies darf nicht etwa der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche nach Paragraph 44, a Absatz 3, StVO die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat, überlassen werden.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020267.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011