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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs1;Rechtssatz
§ 48 Abs 1 StVO fordert, dass eine Einbahn in ihrem Verlauf auch dort durch ein Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO kundgemacht wird, wo eine andere Straße in die Einbahnstraße mündet. Dies gilt auch für die Zufahrt aus einer Nebenfahrbahn. Die nach § 48 Abs 2 zweiter Satz StVO zulässige zusätzliche Anbringung von Verkehrszeichen an anderen Stellen kann die nach § 48 Abs 2 erster Satz StVO notwendige Anbringung auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn nicht ersetzen. Fährt ein Fahrzeuglenker mangels eines solchen Hinweiszeichens gegen die Einbahnrichtung, so ist das auf seiner linken Straßenseite angebrachte Hinweiszeichen (am Beginn der Einbahn) für ihn, was die Übertretung nach § 7 Abs 5 StVO anlangt, unverbindliche.Paragraph 48, Absatz eins, StVO fordert, dass eine Einbahn in ihrem Verlauf auch dort durch ein Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO kundgemacht wird, wo eine andere Straße in die Einbahnstraße mündet. Dies gilt auch für die Zufahrt aus einer Nebenfahrbahn. Die nach Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz StVO zulässige zusätzliche Anbringung von Verkehrszeichen an anderen Stellen kann die nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz StVO notwendige Anbringung auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn nicht ersetzen. Fährt ein Fahrzeuglenker mangels eines solchen Hinweiszeichens gegen die Einbahnrichtung, so ist das auf seiner linken Straßenseite angebrachte Hinweiszeichen (am Beginn der Einbahn) für ihn, was die Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 5, StVO anlangt, unverbindliche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020240.X01Im RIS seit
05.04.2005