RS Vwgh 2004/1/26 2000/17/0172

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Veröffentlicht am 26.01.2004
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §127 Abs3;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Differenz zwischen den vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Berechnungsgrundlagen für die Abgabe und den allenfalls tatsächlich heranzuziehenden Berechnungsgrundlagen, welche im Zuge einer Nachschau ermittelt wurden, ist eine neu hervorgekommene Tatsache, die einen Wiederaufnahmsgrund bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170172.X01

Im RIS seit

08.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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