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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Eine Vorschreibung von Kosten nach § 89a Abs 7 StVO 1960 hat u.a. das Vorliegen einer derartigen Verkehrsbeeinträchtigung, derzufolge das Fahrzeug zwangsweise entfernt werden durfte, zur Voraussetzung.Eine Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 hat u.a. das Vorliegen einer derartigen Verkehrsbeeinträchtigung, derzufolge das Fahrzeug zwangsweise entfernt werden durfte, zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020223.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014