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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §18 Abs1;Rechtssatz
Diese Bestimmung enthält zwei voneinander unabhängige Straftatbestände, die einerseits in der Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates, andererseits in der Vereitelung der Erfüllung ihrer Aufgaben bestehen (Hinweis E 30.11.1961, 1689/60 zu § 22 Abs 1 ArbIG 1956).Diese Bestimmung enthält zwei voneinander unabhängige Straftatbestände, die einerseits in der Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates, andererseits in der Vereitelung der Erfüllung ihrer Aufgaben bestehen (Hinweis E 30.11.1961, 1689/60 zu Paragraph 22, Absatz eins, ArbIG 1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080032.X01Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010