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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn über eine Vorstellung des Bfrs meritorisch abgesprochen wird, anstatt sie - im Falle der Erteilung der Baubewilligung an eine Nichtperson - mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen. Die Aufsichtsbehörde hat nach dem Vlbg Gemeindegesetz und Art 118 B-VG lediglich eine kassatorische Kontrollfunktion, eine meritorische Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann daher nicht mit einer meritorischen Erledigung des Bauansuchens gleichgesetzt werden.Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn über eine Vorstellung des Bfrs meritorisch abgesprochen wird, anstatt sie - im Falle der Erteilung der Baubewilligung an eine Nichtperson - mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen. Die Aufsichtsbehörde hat nach dem Vlbg Gemeindegesetz und Artikel 118, B-VG lediglich eine kassatorische Kontrollfunktion, eine meritorische Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann daher nicht mit einer meritorischen Erledigung des Bauansuchens gleichgesetzt werden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060025.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009