RS Vwgh 1986/2/28 85/18/0338

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Veröffentlicht am 28.02.1986
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs3 lita
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der Begriff "gewerbliche Tätigkeit" iSd § 82 Abs 3 lit a StVO 1960 ist mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass darunter lediglich die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten zu verstehen sind, sondern vielmehr alle jene, die selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben werden, ohne gesetzlich verboten zu sein, wobei die Regelmäßigkeit auch bei einer einmaligen Handlung gegeben ist, wenn diese längere Zeit erfordert oder der äußere Anschein auf Wiederholungsabsicht schließen lässt, und für die Ertragsabsicht die Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles genügt.Der Begriff "gewerbliche Tätigkeit" iSd Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass darunter lediglich die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten zu verstehen sind, sondern vielmehr alle jene, die selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben werden, ohne gesetzlich verboten zu sein, wobei die Regelmäßigkeit auch bei einer einmaligen Handlung gegeben ist, wenn diese längere Zeit erfordert oder der äußere Anschein auf Wiederholungsabsicht schließen lässt, und für die Ertragsabsicht die Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180338.X02

Im RIS seit

28.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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