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StVONorm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
Der Begriff "gewerbliche Tätigkeit" iSd § 82 Abs 3 lit a StVO 1960 ist mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass darunter lediglich die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten zu verstehen sind, sondern vielmehr alle jene, die selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben werden, ohne gesetzlich verboten zu sein, wobei die Regelmäßigkeit auch bei einer einmaligen Handlung gegeben ist, wenn diese längere Zeit erfordert oder der äußere Anschein auf Wiederholungsabsicht schließen lässt, und für die Ertragsabsicht die Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles genügt.Der Begriff "gewerbliche Tätigkeit" iSd Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass darunter lediglich die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten zu verstehen sind, sondern vielmehr alle jene, die selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben werden, ohne gesetzlich verboten zu sein, wobei die Regelmäßigkeit auch bei einer einmaligen Handlung gegeben ist, wenn diese längere Zeit erfordert oder der äußere Anschein auf Wiederholungsabsicht schließen lässt, und für die Ertragsabsicht die Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180338.X02Im RIS seit
28.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023