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StVONorm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
Der Verkauf von Eintrittskarten auf einem Gehsteig (hier: vor dem Eingang zum Wiener Eislaufverein) bedarf auch dann keiner Bewilligung gem § 82 Abs 1 StVO 1960, wenn es sich dabei (mangels Ertragsabsicht) nicht um eine "gewerbliche Tätigkeit" iSd § 82 Abs 3 lit a StVO 1960 handelt. Gleiches gilt für eine derartige Tätigkeit in Ertragsabsicht ohne entsprechende Gewerbeberechtigung.Der Verkauf von Eintrittskarten auf einem Gehsteig (hier: vor dem Eingang zum Wiener Eislaufverein) bedarf auch dann keiner Bewilligung gem Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960, wenn es sich dabei (mangels Ertragsabsicht) nicht um eine "gewerbliche Tätigkeit" iSd Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 handelt. Gleiches gilt für eine derartige Tätigkeit in Ertragsabsicht ohne entsprechende Gewerbeberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180338.X01Im RIS seit
28.09.2006Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023