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Abgabenverfahren - Landes- und GdAbgaben - sonstigesNorm
BAO §1Rechtssatz
Bei der Geltendmachung einer Haftung handelt es sich um eine Einhebungsmaßnahme (E 1.7.1964, 1861/63, VwSlg 3117 F/1964, E 21.12.1970, 1081/69, VwSlg 4165 F/1970). Daher sind für die Geltendmachung der Sachhaftung nach § 11 GrStG die Gemeinden zuständig. Eine Anwendung der BAO ist ausgeschlossen. Vielmehr gelten die einschlägigen Landesabgabenordnungen.Bei der Geltendmachung einer Haftung handelt es sich um eine Einhebungsmaßnahme (E 1.7.1964, 1861/63, VwSlg 3117 F/1964, E 21.12.1970, 1081/69, VwSlg 4165 F/1970). Daher sind für die Geltendmachung der Sachhaftung nach Paragraph 11, GrStG die Gemeinden zuständig. Eine Anwendung der BAO ist ausgeschlossen. Vielmehr gelten die einschlägigen Landesabgabenordnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170083.X02Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019