TE Vwgh Erkenntnis 1986/3/4 85/14/0131

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Index

EStG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §76
EStG 1972 §20 Abs1 Z1
EStG 1972 §20 Abs1 Z2
EStG 1972 §38 Abs4
EStG 1972 §4 Abs4
EStG 1988 §16 Abs1 implizit
EStG 1988 §20 Abs1 Z1 implizit
EStG 1988 §4 Abs4 implizit
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde der Dr. IM in F, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 28. Juni 1985, Zl. 12/20/27-BK/R-1985, betreffend Einkommensteuer 1980, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde der Dr. IM in F, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat römisch drei, vom 28. Juni 1985, Zl. 12/20/27-BK/R-1985, betreffend Einkommensteuer 1980, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1980 unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit Einnahmen als Strafverteidiger und als Lehrbeauftragter in Höhe von S 13.752,31 sowie Betriebsausgaben in Höhe von S 53.919,90, insgesamt sohin einen Verlust von S 40.167,59, aus. Weiters erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in der Einkommensteuererklärung mit über S 200.000,-- aufscheinen. Davon entfallen nach den aktenkundigen Lohnsteuerbescheinigungen rund S 50.000,-- auf eine bis September 1980 ausgeübte Tätigkeit als Vertragsassistent (Universitätsassistent), der Rest auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Notariatskandidat. Die Tätigkeit als Lehrbeauftragter und als Universitätsassistent übte die Beschwerdeführerin in L aus, jene als Notariatskandidat an einem Notariat in F und die Tätigkeit als Strafverteidiger in einer gemieteten Kleinwohnung ebenfalls in F. Von den geltend gemachten Betriebsausgaben entfielen über S 23.000,-- auf die Kleinwohnung, rund S 6.000,-- auf den Telefonanschluß in F und über S 11.000,-- auf Fahrten zwischen Fund L.

Die belangte Behörde berücksichtigte mit der im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidung (Vorentscheidung) vom 12. August 1983, Zl. 12/3/5-BK/Sch-1983 die Wohnungsaufwendungen nicht sowie die Telefonkosten nur in Höhe von S 500,-- und die Fahrtkosten lediglich mit dem Betrag von S 1.890,-- als Betriebsausgaben. Die verbleibenden Betriebsausgaben ergaben nach Ansicht der belangten Behörde positive, nicht dem Steuerabzug von Arbeitslohn unterliegende Einkünfte von weniger als S 10.000,--, womit laut Vorentscheidung eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1972 unterblieb.Die belangte Behörde berücksichtigte mit der im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidung (Vorentscheidung) vom 12. August 1983, Zl. 12/3/5-BK/Sch-1983 die Wohnungsaufwendungen nicht sowie die Telefonkosten nur in Höhe von S 500,-- und die Fahrtkosten lediglich mit dem Betrag von S 1.890,-- als Betriebsausgaben. Die verbleibenden Betriebsausgaben ergaben nach Ansicht der belangten Behörde positive, nicht dem Steuerabzug von Arbeitslohn unterliegende Einkünfte von weniger als S 10.000,--, womit laut Vorentscheidung eine Veranlagung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 EStG 1972 unterblieb.

Der Verwaltungsgerichtshof hob jedoch die Vorentscheidung mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 83/14/0216 (Vorerkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Maßgebend hiefür erschien, daß rechnerisch nicht überprüfbar war, warum keine Verlustveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 in Betracht kam. Im übrigen erachtete jedoch der Verwaltungsgerichtshof die Vorentscheidung für zutreffend.Der Verwaltungsgerichtshof hob jedoch die Vorentscheidung mit dem Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 83/14/0216 (Vorerkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Maßgebend hiefür erschien, daß rechnerisch nicht überprüfbar war, warum keine Verlustveranlagung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1972 in Betracht kam. Im übrigen erachtete jedoch der Verwaltungsgerichtshof die Vorentscheidung für zutreffend.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, dem im fortgesetzten Verwaltungsverfahren eine Reihe von Erhebungen durch die belangte Behörde vorangegangen waren, gab diese der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und erachtete auf Grund eines Verlustes bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit von insgesamt S 522,-- die Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 als gegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, dem im fortgesetzten Verwaltungsverfahren eine Reihe von Erhebungen durch die belangte Behörde vorangegangen waren, gab diese der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und erachtete auf Grund eines Verlustes bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit von insgesamt S 522,-- die Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1972 als gegeben.

Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin hält vor allem den der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Verlust für zu nieder. Im einzelnen geht es um folgende Streitpunkte:

1. Wohnungsaufwand

1.1. Zu diesem Punkt führte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis unter Hinweis auf Schrifttum und Rechtsprechung aus, daß ein Arbeitsraum in einer Wohnung nur dann zu Betriebsausgaben führen kann, wenn er ausschließlich betrieblich (beruflich) genutzt wird. Daß ein Raum in einer auch Wohnzwecken dienenden Kleinwohnung von insgesamt nur 30 m2 ausschließlich beruflich verwendet wird, widerspricht dem Vorerkenntnis zufolge der Lebenserfahrung. Es war daher vor allem Aufgabe der Beschwerdeführerin, anhand konkreter Beweismittel eine ausschließliche berufliche Nutzung des fraglichen „Arbeitsraumes“ darzutun. Ihr Vorbringen im bisherigen Verwaltungsverfahren habe sich indes in bloßen Behauptungen erschöpft.

Der Beweis ausschließlicher beruflicher Nutzung des „Arbeitsraumes“ ist der Beschwerdeführerin auch im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht gelungen. Das eigene Vorbringen ging wieder über bloße Behauptungen nicht hinaus. Vor allem war nicht nur, wie dies in der Beschwerde hervorkommt, der Beweis einer betrieblichen Verwendung des fraglichen Raumes, sondern eben jener der ausschließlichen betrieblichen Verwendung zu führen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es - wie schon erörtert - jeder Lebenserfahrung, daß in einer nur 30 m2 großen Wohnung, in der die Beschwerdeführerin jedenfalls auch nächtigte, ein Raum, über den nach der von ihr vorgelegten Skizze allein der Schlafraum (Kabinett) sowie Bad und WC erreichbar sind, ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Die Zeugenaussage der G spricht eher gegen den für den Standpunkt der Beschwerdeführerin; diese Zeugin, die die Beschwerdeführerin in der Kleinwohnung in den Jahren 1979 und 1980 nur je einmal besuchte, bestätigte nämlich deren ausschließlich berufliche Nutzung nicht, sondern bezeichnete sogar den fraglichen „Arbeitsraum“ als Wohnraum, in dem sich nicht nur ein Arbeitstisch und Bücherregale, sondern auch eine Couch befanden.

1.2. Ohne Belang ist es, daß das Kabinett nach den Angaben der Beschwerdeführerin nur zu „berufsbedingten Übernachtungen“ Verwendung fand; denn ein Wohnraum, der dem Steuerpflichtigen am ständigen Arbeitsort für eigene Nächtigungen zur Verfügung steht, dient jedenfalls im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 EStG 1972 der Lebensführung. Dies hat offensichtlich auch die Beschwerdeführerin erkannt, weil sonst ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, sie hätte die anteiligen Kosten des Schlafraumes steuerlich nicht geltend gemacht, unverständlich wäre.1.2. Ohne Belang ist es, daß das Kabinett nach den Angaben der Beschwerdeführerin nur zu „berufsbedingten Übernachtungen“ Verwendung fand; denn ein Wohnraum, der dem Steuerpflichtigen am ständigen Arbeitsort für eigene Nächtigungen zur Verfügung steht, dient jedenfalls im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EStG 1972 der Lebensführung. Dies hat offensichtlich auch die Beschwerdeführerin erkannt, weil sonst ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, sie hätte die anteiligen Kosten des Schlafraumes steuerlich nicht geltend gemacht, unverständlich wäre.

Die Verwendung des Kabinetts für Zwecke der Lebensführung schließt aber auf Grund seiner Lage und auf Grund der Wohnungsgröße eine ausschließliche betriebliche Nutzung des „Arbeitsraumes“ aus (siehe nochmals Punkt 1.1.).

1.3. Die Bejahung der Frage, ob Aufwendungen für einen Raum in einer Wohnung zu Betriebsausgaben führen können, hängt nach dem Gesagten von dessen ausschließlicher betrieblicher Nutzung ab. Der bestehende oder fehlende Wohnsitz des Steuerpflichtigen mag in anderen Fällen einen Anhaltspunkt für die bestehende oder fehlende ausschließliche betriebliche Nutzung eines Raumes bieten. Im Beschwerdefall schließen aber schon die unbestrittenen Nächtigungen der Beschwerdeführerin in der fraglichen Kleinwohnung die ausschließliche betriebliche Nutzung des angeblichen „Arbeitsraumes“ aus (Punkt 1.1. und 1.2.). Alle Ausführungen, Beweisanbote und Beweise darüber, wo die Beschwerdeführerin im Streitjahr ihren Wohnsitz oder ihren vorwiegenden Aufenthalt hatte, sind damit unerheblich. Die Frage nach dem Wohnsitz bzw. dem vorwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin war im Vorerkenntnis unter dem Gesichtspunkt der dort noch umstrittenen örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes zu erörtern (siehe Punkt 2. des Vorerkenntnisses). In der nunmehr vorliegenden Beschwerde bildet die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes jedoch keinen Beschwerdepunkt mehr.

Nur am Rande sei daher erwähnt, daß das Beschwerdevorbringen über einen im Streitjahr überhaupt fehlenden Wohnsitz in F mit der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Mai 1983 in Widerspruch steht. Mit der Vorhaltsbeantwortung bestätigte die Beschwerdeführerin auf Grund der Anfrage vom 3. Mai 1983 die Feststellung der belangten Behörde, daß sie schon seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses am Notariat in F im Jahre 1979 in der dortigen Kleinwohnung einen „auf Grund der Bestimmungen des Meldegesetzes begründeten“ Wohnsitz im Sinne eines „Nebenwohnsitzes“ (für gelegentlichen Aufenthalt bzw. gelegentliche Übernachtungen) und demnach der Meldepflicht entsprochen hatte. Die Beschwerdeführerin meldete sich also nicht erst im Jahre 1982 polizeilich in F an.

2. Telefonkosten

Hier zeigte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis auf, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß jemand von einer Wohnung aus, selbst wenn er dort auch seinem Beruf nachgeht, ausschließlich berufliche Ferngespräche abwickelt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptete. Da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte ausschließliche berufliche Nutzung des Telefons nicht dartun konnte und Anhaltspunkte für eine genaue Aufteilung nicht vorlagen, war die belangte Behörde nach dem Vorerkenntnis zu einer Schätzung des Betriebskostenanteiles an den Telefonkosten verhalten; die Schätzung mit S 500,-- erachtete der Verwaltungsgerichtshof der geringen Höhe der Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit angemessen.

Die Beschwerdeführerin behauptete nun im fortgesetzten Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde unter Hinweis auf andere ihr für Privatgespräche zur Verfügung stehende Telefonanschlüsse ein 90%ige betriebliche Nutzung des Telefonanschlusses in F. Diese Behauptung liefert aber noch keine Anhaltspunkte für eine genaue Aufteilung der Telefonkosten in einen betrieblichen und einen privaten Anteil; denn der Umstand, daß andere Telefonanschlüsse privat benützt werden können, besagt nichts darüber, in welchem Ausmaß der in Rede stehende Telefonanschluß solcherart genutzt wurde. Somit ist eine Unschlüssigkeit der Schätzung durch die belangte Behörde nicht dargetan, zumal in Rechnung zu stellen ist, daß der Telefonanschluß gemäß Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 30. Jänner 1983 erst Ende Februar 1980 installiert wurde und für den Rest des Jahres an selbständiger Tätigkeit praktisch nur noch die Vertretung einer Verlassenschaft und die Strafverteidigertätigkeit mit Einnahmen von insgesamt S 4,156,-- anfielen. Die Argumentation der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid entspricht im wesentlichen den vorstehenden Erwägungen und erweist sich auch als ausreichend.

3. Reisekosten

In diesem Punkt wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Begründungsmangel vor. Dazu ist anzumerken, daß die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zum Problem der Reisekosten nur noch einwandte, sie habe lediglich jene Fahrtkosten geltend gemacht, die auf die selbständige Tätigkeit als Lehrbeauftragter entfielen. Diesen Einwand entkräftete die belangte Behörde, indem sie der Beschwerdeführerin entgegenhielt, in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1980 hätte sie wöchentliche Fahrtkosten für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 1980 und 30. September 1980 geltend gemacht. Da der Lehrauftrag laut Bescheinigung nur in den ersten drei Monaten durchgeführt worden sei, könnten die späteren Fahrten (ab 1. April 1980) nach L nur auf Grund der Tätigkeit als Vertragsassistent an der Universität L erfolgt sein. Die Beschwerdeführerin hätte daher keinesfalls nur die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrbeauftragter stünden, als Betriebsausgaben angesetzt.

Diese Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zum Punkt „Reisekosten“ erscheint ausreichend und schlüssig.

4. Umsatzsteuer

Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verwaltungsverfahren darauf hin, daß sie in ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Einnahmen aus dem Lehrauftrag nicht mit dem Bruttobezug (S 10.363,50) sondern mit dem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) von S 9.595,83 angesetzt habe. Die Behörde ersuchte um Bekanntgabe, ob die Beschwerdeführerin in der Einkommensteuererklärung Brutto- oder Nettobeträge eingesetzt habe. Die Anfrage blieb unbeantwortet.

Im angefochtenen Bescheid ermittelte die belangte Behörde das Betriebsergebnis anhand der Bruttoeinnahmen, da die Beschwerdeführerin die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht nach dem „Nettosystem“ berechne.

Die Beschwerde wendet im wesentlichen ein, die Beschwerdeführerin dürfe nicht zu einer Einkommensteuerzahlung von einem allfälligen Umsatzsteuerbetrag verhalten werden.

Der Einwand geht bei der gegebenen Sachlage jedoch ins Leere, weil die Beschwerdeführerin als „Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin“ eine „allfällige Umsatzsteuer“ bei Zahlung als (nachträgliche) Betriebsausgabe geltend machen könnte. Es dürfte allerdings eine Umsatzsteuer gar nicht zu entrichten sein, wie der „Nichtveranlagungsbescheid des Finanzamtes vom 21. Oktober 1981 zeigt. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch festgehalten, daß die Beschwerdeführerin die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 für den Bruttobetrag von S 10.363,50 begehrte.Der Einwand geht bei der gegebenen Sachlage jedoch ins Leere, weil die Beschwerdeführerin als „Einnahmen-Ausgaben-Rechnerin“ eine „allfällige Umsatzsteuer“ bei Zahlung als (nachträgliche) Betriebsausgabe geltend machen könnte. Es dürfte allerdings eine Umsatzsteuer gar nicht zu entrichten sein, wie der „Nichtveranlagungsbescheid des Finanzamtes vom 21. Oktober 1981 zeigt. Nur der Vollständigkeit halber sei hier auch festgehalten, daß die Beschwerdeführerin die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 für den Bruttobetrag von S 10.363,50 begehrte.

5. Ermäßigter Steuersatz

Der angefochtene Bescheid versagt die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 für die Einkünfte aus dem Lehrauftrag (siehe Punkt 4.) unter Berufung auf einschlägiges Schrifttum wegen der insgesamt negativen Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit. Die Beschwerdeführerin meint dagegen, der Grundsatz, daß der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 37 EStG 1972 nur dann zur Anwendung komme, wenn die außerordentlichen Einkünfte die Verluste aus der betreffenden Einkunftsart im selben Veranlagungszeitraum überstiegen hätten, gelte nicht auch bei Einkünften gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972.Der angefochtene Bescheid versagt die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 für die Einkünfte aus dem Lehrauftrag (siehe Punkt 4.) unter Berufung auf einschlägiges Schrifttum wegen der insgesamt negativen Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit. Die Beschwerdeführerin meint dagegen, der Grundsatz, daß der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach Paragraph 37, EStG 1972 nur dann zur Anwendung komme, wenn die außerordentlichen Einkünfte die Verluste aus der betreffenden Einkunftsart im selben Veranlagungszeitraum überstiegen hätten, gelte nicht auch bei Einkünften gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht jedoch in dieser Frage keinen Grund, zwischen Einkünften gemäß § 37 und solchen gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 zu differenzieren, zumal die Begünstigung des § 38 Abs. 4 ausdrücklich im Wege der Verweisung an jene des § 37 Abs. 1 EStG 1972 anknüpft. Der Gerichtshof teilt daher die Auffassung des Schrifttums, daß auch § 38 Abs. 4 EStG 1972 nur zum Zug kommen kann, wenn nicht Verluste aus derselben Einkunftsart die begünstigten Einkünfte übersteigen (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 2 EStG 1972 Tz 7, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 2 Tz 19).Der Verwaltungsgerichtshof sieht jedoch in dieser Frage keinen Grund, zwischen Einkünften gemäß Paragraph 37 und solchen gemäß Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 zu differenzieren, zumal die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, ausdrücklich im Wege der Verweisung an jene des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1972 anknüpft. Der Gerichtshof teilt daher die Auffassung des Schrifttums, daß auch Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur zum Zug kommen kann, wenn nicht Verluste aus derselben Einkunftsart die begünstigten Einkünfte übersteigen (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 2, EStG 1972 Tz 7, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Paragraph 2, Tz 19).

6. Erhebungen über den Stromverbrauch

Die in diesem Punkt bemängelte Verletzung des Parteiengehörs liegt deshalb nicht vor, weil die (versuchten)Erhebungen keine Ergebnisse erbrachten (und solche Ergebnisse daher dem angefochtenen Bescheid auch nicht zugrunde liegen).

7. Niederschrift über die Zeugeneinvernahme der G

Die aktenkundige Niederschrift trägt entgegen den Mutmaßungen der Beschwerdeführerin die Unterschrift der Zeugin. Der Aktenvermerk auf der Niederschrift über eine (weitere) Unterschrift der Zeugin auf einer anderen Ausfertigung der Niederschrift betrifft lediglich die Ausfolgung der anderen Ausfertigung an die Zeugin.

8. Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde bewirkt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil dieser Organwalter an der Entscheidung nicht mitwirkte. Zudem besteht, von einer hier unbeachtlichen Ausnahme abgesehen, kein subjektives Recht einer Partei, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Letztlich wäre, selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel hätte aufzeigen können, dessen Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG noch nicht dargetan. Im einzelnen verweist der Verwaltungsgerichtshof auch auf Stoll, BAO-Handbuch, Seite 172, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde bewirkt schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil dieser Organwalter an der Entscheidung nicht mitwirkte. Zudem besteht, von einer hier unbeachtlichen Ausnahme abgesehen, kein subjektives Recht einer Partei, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Letztlich wäre, selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel hätte aufzeigen können, dessen Relevanz im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG noch nicht dargetan. Im einzelnen verweist der Verwaltungsgerichtshof auch auf Stoll, BAO-Handbuch, Seite 172, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

9. Der angefochtene Bescheid läßt somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.9. Der angefochtene Bescheid läßt somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 4. März 1986

Schlagworte

Telefonkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140131.X00

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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