RS Vfgh 2007/3/15 G170/06

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Veröffentlicht am 15.03.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
FremdenpolizeiG 2005 §76
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §57

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates aufAufhebung einer Bestimmung des Niederlassungs- undAufenthaltsgesetzes betreffend das Niederlassungsrecht vonAngehörigen mangels Präjudizialität; keine Anwendung dieserBestimmung bei Prüfung einer Schubhaftbeschwerde;Niederlassungsverfahren noch anhängig

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Wortfolge in §57 Niederlassungs- und AufenthaltsG - NAG, BGBl I 100/2005 (Fremdenrechtspaket 2005).

Da der Beschwerdeführer im Anlassverfahren vor dem UVS unbestritten weder einen gültigen Aufenthaltstitel noch eine gültige Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts besaß noch sonst zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, sondern mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung für zulässig erklärt und die Ausweisung gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 ausgesprochen wurde, lagen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gemäß §76 Abs1 FremdenpolizeiG vor. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles hatte der UVS über die Frage, ob sich der Fremde in diesem Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht zu entscheiden und daher auch die von ihm angefochtene Bestimmung des §57 NAG nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • G 170/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2007 G 170/06

Schlagworte

Fremdenrecht, Schubhaft, Aufenthaltsrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G170.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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