RS Vwgh 1986/3/12 85/03/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1986
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO ist schon dann vollendet, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne überprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere entgebenkommende, weder gefährden noch behindern kann. Für die Tatbestandsmäßigkeit dieser Übertretung ist eine konkrete Behinderung oder Gefährdung nicht erforderlich (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0039).Die Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO ist schon dann vollendet, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne überprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer, insbesondere entgebenkommende, weder gefährden noch behindern kann. Für die Tatbestandsmäßigkeit dieser Übertretung ist eine konkrete Behinderung oder Gefährdung nicht erforderlich (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985030152.X02

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten