RS Vwgh 1986/3/12 85/03/0152

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Veröffentlicht am 12.03.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Überholvorganges. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs 1 lit c StVO 1960 setzt die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung und (Geschwindigkeiten des Überholdenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand); ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginnes des Überholmanövers zur Verfügung stehenden Sichtstrecke und über allfällige, einem gefahrlosen Wiedereinordnen entgegenstehende Hindernisse erforderlich (Hinweis E 9.10.1985, 85/03/0086).Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Überholvorganges. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers aus der Sicht des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 setzt die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung und (Geschwindigkeiten des Überholdenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand); ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginnes des Überholmanövers zur Verfügung stehenden Sichtstrecke und über allfällige, einem gefahrlosen Wiedereinordnen entgegenstehende Hindernisse erforderlich (Hinweis E 9.10.1985, 85/03/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985030152.X01

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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