Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Überholvorganges. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs 1 lit c StVO 1960 setzt die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung und (Geschwindigkeiten des Überholdenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand); ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginnes des Überholmanövers zur Verfügung stehenden Sichtstrecke und über allfällige, einem gefahrlosen Wiedereinordnen entgegenstehende Hindernisse erforderlich (Hinweis E 9.10.1985, 85/03/0086).Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Überholvorganges. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers aus der Sicht des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 setzt die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung und (Geschwindigkeiten des Überholdenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand); ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginnes des Überholmanövers zur Verfügung stehenden Sichtstrecke und über allfällige, einem gefahrlosen Wiedereinordnen entgegenstehende Hindernisse erforderlich (Hinweis E 9.10.1985, 85/03/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030152.X01Im RIS seit
19.04.2005