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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Weist die Erledigung einen eigenhändigen Schriftzug auf, dem der Name des Genehmigenden in Maschinschrift beigefügt ist, so ist § 18 Abs 4 AVG Genüge getan, zumal kein Zweifel besteht, wer die Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 5.6.1985, 84/11/0178; E 2.5.1980, 17/80).Weist die Erledigung einen eigenhändigen Schriftzug auf, dem der Name des Genehmigenden in Maschinschrift beigefügt ist, so ist Paragraph 18, Absatz 4, AVG Genüge getan, zumal kein Zweifel besteht, wer die Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 5.6.1985, 84/11/0178; E 2.5.1980, 17/80).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030144.X01Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009