RS Vwgh 1986/3/12 84/11/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1986
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0320 E 5. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt wiederhergestellt sein wird, so hat sie die Zeit nach § 74 Abs 1 iVm § 73 Abs 2 KFG so zu bestimmen, dass die Entziehungsdauer mit diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt endet und darf nicht deshalb, weil der Betroffene zufolge Abnahme des Führerscheines schon vor der Entziehung der Lenkerberechtigung am Lenken eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gruppe gehindert war, trotz Fortbestehens der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zu dem bestimmten künftigen Zeitpunkt diesen Zeitpunkt vorverlegen. Diesen vergangenen Zeitraum darf sie vielmehr nur im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter den Gesichtspunkten der "verstrichenen Zeit" und des "Wohlverhaltens während dieser Zeit" berücksichtigen.Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt wiederhergestellt sein wird, so hat sie die Zeit nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, KFG so zu bestimmen, dass die Entziehungsdauer mit diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt endet und darf nicht deshalb, weil der Betroffene zufolge Abnahme des Führerscheines schon vor der Entziehung der Lenkerberechtigung am Lenken eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gruppe gehindert war, trotz Fortbestehens der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zu dem bestimmten künftigen Zeitpunkt diesen Zeitpunkt vorverlegen. Diesen vergangenen Zeitraum darf sie vielmehr nur im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter den Gesichtspunkten der "verstrichenen Zeit" und des "Wohlverhaltens während dieser Zeit" berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110212.X01

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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