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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters in einer Einheit zusammentreten, zu verstehen (Hinweis auf E vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1978)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030368.X03Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008