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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Wer ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken mit dem Fahrzeug weiterfährt, begeht nur EINE Übertretung des § 64 Abs 1 KFG 1967 (fortgesetztes Delikt)Wer ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken mit dem Fahrzeug weiterfährt, begeht nur EINE Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 (fortgesetztes Delikt)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030368.X01Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008